Zeitwert des Inventars

Solange gewerbliche Inventargegenstände im Betrieb verbleiben und weiterhin gewerblich genutzt werden sollen, sind sie zum Zeitwert (Fortführungszeitwert) zu bewerten.

Dieser Zeitwert ist der Wert, der dem einzelnen Wirtschaftsgut als Teil der Gesamtausstattung unter dem Aspekt zukommt, dass es für die Wirtschaftlichkeit des Betriebes, also die Erzielung von Umsätzen und Erträgen, von Nutzen ist.

Basis der Bewertung zum Zeitwert ist der Neuwert oder der seinerzeitige Anschaffungswert. Der Neuwert entspricht, da es keine Börsenpreise für gastgewerbliche Wirtschaftsgüter gibt, dem „üblichen“ Wiederbeschaffungspreis zum Zeitpunkt der Bewertung.

Zur Ermittlung des Zeitwertes werden je nach Alter, Zustand, technischem Stand, Einsatzfähigkeit, Gebrauchsnutzen im Betrieb, Nutzungs- bzw. Lebensdauer und anderen Kriterien Abschläge vom Neuwert bzw. vom kalkulatorisch hochgerechneten Anschaffungswert vorgenommen. Handelsübliche Rabatte und Abschläge werden berücksichtigt.

Bei Eigenbau, Sonderanfertigung bzw. bei einigen auf Maß gearbeiteten Inventargegenständen gelangen „Schätzwerte“ zum Ansatz.

Steuerliche Abschreibungen haben keinen Einfluss auf die Bewertung.