Inventarbegriff

Generell wird unter Inventar die wegnehmbare Betriebs- und Geschäftsausstattung (BGB: Zubehör) des gastgewerblichen Unternehmens verstanden, unterteilt in Groß- und Kleininventar: Maschinen und Geräte, Möbel, Wäsche, Geschirr und Besteck, Fensterdekorationen, dauerhafte Dekorationsgegenstände u.a.m. Verbrauchsmaterial und Warenvorräte gelten nicht als Inventar.

Vom Grundsatz her gehören Gegenstände zum Großinventar, wenn sie

  • höherwertig und von ihrer Nutzungsdauer tendenziell langlebig sind
  • in Inventarlisten einzeln aufgeführt werden
  • bei Bewertungen einzeln aufgenommen werden
  • im normalen Betriebsablauf einen überwiegend festen Standort haben
  • wenn sie energiebetrieben sind

Vom Grundsatz her gehören Gegenstände zum Kleininventar, wenn sie

  • geringerwertig und von ihrer Nutzungsdauer tendenziell kurzlebig sind
  • in großen Stückzahlen vorhanden sind
  • bei Bewertungen in der Regel pauschal aufgenommen werden
  • im Betriebsprozess überwiegend einer ständigen Bewegung unterliegen

In den Betrieb eingebrachte Einrichtungen gelten als Gebäudebestandteile bzw. feste Einbauten, wenn

  • sie üblicherweise ihrem Wesen nach Gebäudebestandteile sind wie Türen, Türzargen, Fenster, Fußböden, Zu- und Abluftanlagen, etc.
  • der zu ihrer Herausnahme erforderliche Demontageaufwand einschließlich der Kosten der Beseitigung der hierdurch am Gebäude entstehenden Beschädigungen und der Wert ihrer Wiederverwendung an anderer Stelle zuzüglich Transport- und Wiedermontagekosten in einem offensichtlichen Missverhältnis zu ihrem Wert am derzeitigen Standort stehen