Inventarbegriff
Generell wird unter Inventar die wegnehmbare Betriebs- und Geschäftsausstattung (BGB: Zubehör) des gastgewerblichen Unternehmens verstanden, unterteilt in Groß- und Kleininventar: Maschinen und Geräte, Möbel, Wäsche, Geschirr und Besteck, Fensterdekorationen, dauerhafte Dekorationsgegenstände u.a.m. Verbrauchsmaterial und Warenvorräte gelten nicht als Inventar.
Vom Grundsatz her gehören Gegenstände zum Großinventar, wenn sie
- höherwertig und von ihrer Nutzungsdauer tendenziell langlebig sind
- in Inventarlisten einzeln aufgeführt werden
- bei Bewertungen einzeln aufgenommen werden
- im normalen Betriebsablauf einen überwiegend festen Standort haben
- wenn sie energiebetrieben sind
Vom Grundsatz her gehören Gegenstände zum Kleininventar, wenn sie
- geringerwertig und von ihrer Nutzungsdauer tendenziell kurzlebig sind
- in großen Stückzahlen vorhanden sind
- bei Bewertungen in der Regel pauschal aufgenommen werden
- im Betriebsprozess überwiegend einer ständigen Bewegung unterliegen
In den Betrieb eingebrachte Einrichtungen gelten als Gebäudebestandteile bzw. feste Einbauten, wenn
- sie üblicherweise ihrem Wesen nach Gebäudebestandteile sind wie Türen, Türzargen, Fenster, Fußböden, Zu- und Abluftanlagen, etc.
- der zu ihrer Herausnahme erforderliche Demontageaufwand einschließlich der Kosten der Beseitigung der hierdurch am Gebäude entstehenden Beschädigungen und der Wert ihrer Wiederverwendung an anderer Stelle zuzüglich Transport- und Wiedermontagekosten in einem offensichtlichen Missverhältnis zu ihrem Wert am derzeitigen Standort stehen